Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,20865
OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21 (https://dejure.org/2023,20865)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2023 - 8 U 86/21 (https://dejure.org/2023,20865)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. August 2023 - 8 U 86/21 (https://dejure.org/2023,20865)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,20865) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV
    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; Anforderungen an die Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums durch den Fahrzeughersteller

  • Betriebs-Berater

    Dieselverfahren - Zur Haftung eines Pkw-Herstellers und zu Anforderungen an Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Schadensersatz des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller bezüglich einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Unzulässiges Abgasrückführungssystem; Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters bei Kfz-Kauf; Schadensersatzanspruch des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    OLG Karlsruhe wendet erstmals neue BGH-Rechtsprechung an: Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen des sog. Thermofensters verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Schadenersatz wegen Thermofenster zugesprochen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Die Beklagte Ziff. 2 macht ferner geltend, dem Kläger stehe auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21) kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV zu.

    Die Berufung ist jedoch nur in Teilen des zuletzt gestellten Hilfsantrags begründet und führt zu einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im tenorierten Umfang, da dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 28 ff, juris) gegen die Beklagte Ziff. 2 zusteht.

    Auch wenn es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (s. hierzu sogleich), so dienen die vorgenannten Normen gerade nicht dem Schutz des Interesses eines Erwerbers eines Kraftfahrzeuges, nicht am Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 19 ff, juris).

    Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller ergeben, weil ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 28, juris).

    Im Übrigen könnte eine Schadensminderung durch ein Update ohnehin nur eintreten, wenn es die Gefahr von Betriebseinschränkungen signifikant reduziert, was wiederum nur der Fall sein kann, wenn es selbst keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 80, juris).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, Rn. 40, juris).

    Eine Einrichtung, die die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, ist als eine "Abschalteinrichtung" im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu bewerten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - VII ZR 359/21 - Rn. 23, beide in juris).

    Aufgrund des Normzwecks, der eine Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen vorsieht und daher Abweichungen von diesem Ziel nur unter besonderen Umständen zulässt, ist eine Abschalteinrichtung, die dazu führt, dass die vorgesehene Ausnahme während des überwiegenden Teil des Jahres unter den im Unionsgebiet herrschen tatsächlichen Fahrbedingungen zum Tragen kommt, nicht erforderlich im Sinne der Verordnung (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 64; bestätigend EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Rn. 66; beide in juris).

    Die Beklagte Ziff. 2 kann auch nicht damit gehört werden, dass der Einsatz von Thermofenstern nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung geltenden Rechtslage rechtlich zulässig gewesen sei und dies erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris) eine Änderung erfahren habe.

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Rn. 85; juris) ist von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (BGH a. a. O. Rn. 32).

    Aufgrund des Normzwecks, der eine Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen vorsieht und daher Abweichungen von diesem Ziel nur unter besonderen Umständen zulässt, ist eine Abschalteinrichtung, die dazu führt, dass die vorgesehene Ausnahme während des überwiegenden Teil des Jahres unter den im Unionsgebiet herrschen tatsächlichen Fahrbedingungen zum Tragen kommt, nicht erforderlich im Sinne der Verordnung (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 64; bestätigend EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Rn. 66; beide in juris).

    (b) Unabhängig davon ist das hier eingesetzte Thermofenster auch deshalb eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil nach dem hier anzulegenden unionsrechtlichen Verständnis der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nur erfüllt sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall zu vermeiden und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Rn. 64; juris).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2022 - 8 U 177/20

    Schadensersatzforderung aus sittenwidriger Schädigung beim Kauf eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Entsprechend hat der Senat das Bestehen einer sittenwidrigen Schädigung bei einem Einsatz von Thermofenstern in der Vergangenheit bereits verneint (etwa Urteil vom 26. April 2022 - 8 U 232/21 - Urteil vom 22. März 2022 - 8 U 177/20 - Urteil vom 8. Oktober 2021 - 8 U 12/20 - Urteil vom 14. Mai 2021 - 8 U 14/20 -, jeweils in juris).

    Fahrzeugtypen sind im vorgenannten Sinn vergleichbar, wenn sie über denselben Motor oder Motortyp verfügen und in dieselbe Schadstoffklasse (Euro 5 oder Euro 6) fallen; Vergleichbarkeit der Motoren liegt vor, wenn die Motoren vom gleichen Hersteller stammen und die gleichen technischen Grundkonfigurationen aufweisen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2022 - 8 U 177/20 -, Rn. 57 m. w. N., juris).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2020 - 17 U 635/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17 -, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.11.2020- 17 U 635/19 -, juris Rn. 82).

    Daraus folgt aber nicht der für eine schlüssige Darlegung eines Anspruchs notwendige Vortrag, den Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.11.2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 83).

  • LG Ellwangen/Jagst, 20.12.2018 - 3 O 256/18
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.01.2021, Az. 3 O 256/18, im Kostenpunkt aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ziff. 2 - unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt wird, an den Kläger 5.865 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2019 zu zahlen.

    Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 26.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Baden-Baden (Az.: 3 O 256/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 35, juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2021 - 8 U 32/20

    Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines VW Touareg mit unzulässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit 3.0 l-Motor veranschlagt der Senat mit 300.000 km (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - 8 U 32/20 -, juris Rn. 47).
  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Fehlt es an einer solchen billigenden Inkaufnahme ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 -, Rn. 18).
  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17 -, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.11.2020- 17 U 635/19 -, juris Rn. 82).
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 270/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorsätzliche

  • BGH, 01.12.2022 - VII ZR 359/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2022 - 8 U 232/21

    VW-Dieselskandal: Voraussetzungen des § 826 BGB bei Geltendmachung eines

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2021 - 8 U 12/20

    Sittenwidrige Schädigung durch Entwicklung und Einsatz eines so genannten

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2021 - 8 U 14/20

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Haftung des Kraftfahrzeugherstellers aus

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 U 49/21

    Sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines VW Phaeton V6 3.0 l TDI mit

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Stuttgart, 07.03.2024 - 24 U 755/22
    Auf die Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter, wie vom OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 145ff) verlangt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Letzteres kommt auch gerade unter Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet gegebenenfalls zur Anwendung (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 130 f zur Reduktion der AGR-Rate außerhalb von 17 °C bis 33 °C).

    Dies findet nämlich nach dem Klagevorbringen, das insoweit nachvollziehbar auf Vortrag der Beklagten betreffend einen Motor des Baumusters Y Z in einem Parallelverfahren gestützt [AS I 174] und nicht bestritten ist, jedenfalls bei einer Umgebungstemperatur von 15 °C und geringeren Umgebungstemperaturen statt, nach dem zuletzt unbestrittenen Klägervortrag sogar schon unterhalb von 18 °C. Angesichts einer Durchschnittstemperatur etwa in Deutschland im Jahr 2022 von 9, 9 °C bis 11, 21 °C ( https://opendata.dwd.de/climate_environment/CDC/regional_averages_DE/annual/air_temperature_mean/regional_averages_tm_year.txt ; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 131: 12, 7 °C bis 14, 3 °C) oder in Europa im Bereich von etwa 10 °C ( https://www.eea.europa.eu/ds_resolveuid/054c576ea5a34d74962ca7f369c23fc3 ), die dem jeweiligen Median der während des Jahres zu allen Zeitpunkten im betreffenden Gebiet auftretenden Temperaturen nahekommen wird, ist der Senat davon überzeugt, dass die Abgasrückführung danach unter im Jahr insgesamt über längere Dauer auftretenden Bedingungen temperaturbedingt häufiger reduziert wird, als sie uneingeschränkt stattfindet.

    Ob es dafür Ausführungen gerade über das Vorstellungsbild des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinn von § 31 BGB bedürfte (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 146 ff), kann dahinstehen.

    Indes verblieb eine Unwägbarkeit mit Blick darauf, dass die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht abschließend geklärt war und sich insbesondere die Handhabung des KBA hinsichtlich des "Thermofensters" als nicht haltbar erweisen würde, dieses sich vielmehr auch aus Sicht des KBA als - wie hier angenommen - unzulässig erweisen und möglicherweise irgendwann (sei es auch erst auf Klagen Dritter; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 163) zu Maßnahmen des KBA führen würde.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden zur Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses, in dem sich der Restwert spiegelt, mitunter Internetplattformen wie a[...].de und m[...].de herangezogen (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2022 - I-22 U 30/22, juris Rn. 28 mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. November 2022 - 12 U 41/22, juris Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 1. Februar 2023 - 13 U 1920/22, juris Rn. 10; Urteil vom 25. Mai 2023 - 4 U 2558/22, juris Rn. 45; OLG Celle, Beschluss vom 30. März 2023 - 16 U 300/22, juris Rn. 24; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Juli 2023 - 35 U 5534/22, juris Rn. 74; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 180; Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21, juris Rn. 79).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Letzteres kommt auch gerade unter Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet gegebenenfalls zur Anwendung (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 130 f zur Reduktion der AGR-Rate außerhalb von 17 °C bis 33 °C).

    Ob es dafür Ausführungen gerade über das Vorstellungsbild des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinn von § 31 BGB bedürfte (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 146 ff), kann dahinstehen.

    Indes verblieb eine Unwägbarkeit mit Blick darauf, dass die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht abschließend geklärt war und sich insbesondere die Handhabung des KBA hinsichtlich des "Thermofensters" als nicht haltbar erweisen würde, dieses sich vielmehr auch aus Sicht des KBA als - wie hier angenommen - unzulässig erweisen und möglicherweise irgendwann (sei es auch erst auf Klagen Dritter; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 163) zu Maßnahmen des KBA führen würde.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Ob es dafür Ausführungen gerade über das Vorstellungsbild des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinn von § 31 BGB bedürfte (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 146 ff), kann dahinstehen.

    Indes verblieb eine Unwägbarkeit mit Blick darauf, dass die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht abschließend geklärt war und sich insbesondere die Handhabung des KBA hinsichtlich des "Thermofensters" als nicht haltbar erweisen würde, dieses sich vielmehr auch aus Sicht des KBA als - wie hier angenommen - unzulässig erweisen und möglicherweise irgendwann (sei es auch erst auf Klagen Dritter; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 163) zu Maßnahmen des KBA führen würde.

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

    Auf die Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter, wie vom OLG Karlsruhe (vgl. Urt. v. 22.08.2023 - 8 U 86/21, Rn. 145ff, juris) verlangt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
  • OLG Dresden, 26.03.2024 - 4 U 2739/21
    Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Hersteller zu dem Verhalten der maßgeblichen Entscheidungsträger personenbezogen und unter Vorlage von Vorstandsprotokollen oder -beschlüssen vorzutragen hätte, welche Überlegungen zur Zulässigkeit der eingesetzten Technik jeweils im Einzelnen angestellt worden sind (fraglich daher OLG Karlsruhe Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 145ff).

    Das den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus anderen Mandaten bekannte Verhalten der Beklagten legte für sie den Schluss nahe, die Ansprüche des Klägers nur mittels Erhebung einer Klage realisieren zu können (vgl.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, Rn. 178).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

    Die Auffassung einzelner Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, es bedürfe - wohl stets - des Vortrages, dass und ob sich der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands, vor allem die für die Motorenentwicklung und für die Rechtsabteilung zuständigen, konkrete Vorstellungen über die Zulässigkeit der fraglichen Schaltung gemacht hätten, die Grundlage für einen Irrtum sein könnten ( OLG Karlsruhe 22.08.2023 - 8 U 86/21 , in Juris Rz. 146 - 03.11.2023 - 8 U 104/21, in Juris Rz. 44-60 - ähnlich OLG Karlsruhe 14.12.2023 - 4 U 32/22, in Juris Rz. 55-73 -), geht in diesem Zusammenhang deutlich zu weit.
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

    Eine Abschalteinrichtung kann daher nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris Rn. 64; so auch schon Senatsurteil vom 22.08.2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 134).

    Darüber hinaus ist das Thermofenster auch nicht ausschließlich notwendig, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems verursachten unmittelbaren und schwerwiegenden Risiken für den sicheren Fahrzeugbetrieb in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden (so auch bereits Senatsurteil vom 22.08.2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 134 f.).

    Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, dass die Beklagte nunmehr erstmals behauptet hat, das Thermofenster sei ausschließlich notwendig, um unmittelbare und schwerwiegende Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall zu vermeiden (vgl. Senat, Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 135 ff.).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2504/22

    Dieselskandal: Unvermeidbarer Verbotsirrtum über Unzulässigkeit von

    Auch der BGH geht insoweit ersichtlich von einer zweistufigen Prüfung aus (BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 63; vom 16.05.2017 - VI ZR 266/16, VersR 2017, 1091 Rn. 18; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 141, 144ff).

    (4.) Soweit das OLG Karlsruhe (Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 145ff) so zu verstehen sein sollte, dass zur schlüssigen Darlegung eines Verbotsirrtums stets erforderlich sei, hinsichtlich der Organe und der maßgeblichen Entscheidungsträger personenbezogen und unter Vorlage von Vorstandsprotokollen oder -beschlüssen vorzutragen, welche Überlegungen zur Zulässigkeit der eingesetzten Technik angestellt worden seien, so folgt der Senat dem nicht.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22.08.2023 (8 U 86/21, juris Rn. 144ff) nicht vor, weil sich der Entscheidung nach Auffassung des Senats ein von vorliegender Entscheidung abweichender Obersatz (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3f mwN) nicht entnehmen lässt.

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
    Auf die Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter, wie vom OLG Karlsruhe (vgl. Urt. v. 22.08.2023 - 8 U 86/21, Rn. 145ff, juris) verlangt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
  • LG Karlsruhe, 26.10.2023 - 22 O 5/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Wohnmobils

  • OLG Stuttgart, 11.01.2024 - 24 U 241/22
  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen

  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2616/22

    Verbotsirrtum hinsichtlich Unzulässigkeit von "Thermofenster"

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 14 U 199/22

    Zum Erfordernis einer Anschlussberufung im Falle der Umstellung von einer

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 14 U 6/22

    Verbotsirrtum bei Thermofenster und schadensrechtliche Auswirkungen nicht

  • OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 24 U 153/21

    Parameter; Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; KSR; Abgasrückführung; AGR;

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 268/22

    Haftung des Fahrzeugherstellers für Dieselskandal-Nachfolgemotor

  • OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einer automatischen

  • OLG Naumburg, 14.12.2023 - 9 U 34/22

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens wegen der

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
  • OLG Schleswig, 08.12.2023 - 1 U 105/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 85/21

    Diesel-Abgasskandal; Differenzschaden

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines

  • LG Augsburg, 15.01.2024 - 111 O 1888/22

    Verbotsirrtum, Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht